Jonas Krapf_Chief Sustainability Officer at NIYU

Der/Die Verantwortliche für Veranstaltungstechnik (VfV) ist die Vertretung des Veranstalters oder des Betreibers in (sicherheits-)technischen Aspekten. Gemäß §40 Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättVO) ist er/sie bei dem Aufbau, Abbau sowie bei Proben, Veranstaltungen, Sendungen und Aufzeichnungen notwendig. Im Kern ist der/die Verantwortliche für Veranstaltungstechnik für die Prüfung und Kontrolle der bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen sowie sonstigen technischen Einrichtungen der Veranstaltungsstätte verantwortlich.

Da der/die VfV die Sicherheit und Funktionsfähigkeit oben genannter Einrichtungen (insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes) gewährleisten muss, muss er/sie mit der Veranstaltungsstätte vertraut sein. Daher ist eine Absprache und gemeinsame Benennung zwischen Veranstalter und Betreiber dringend zu empfehlen. 

Aufgaben des/der VfV

§40 MVStättVO beschreibt das Aufgabenfeld des/des Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik genau:

Großbühnen oder Szenenflächen > 200 m2 Grundfläche oder Mehrzweckhallen < 5.000 Besucherplätzen

  • Der Auf- oder Abbau von bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen Einrichtungen von Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200 m2 Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit mehr als 5000 Besucherplätzen, sowie wesentliche Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an diesen Einrichtungen und technische Proben müssen durch den/die VfV begleitet und geleitet werden.

  • Abs. 3: Bei Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen oder Aufzeichnungen von Veranstaltungen auf Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200 m2 Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit mehr als 5.000 Besucherplätzen müssen mindestens ein für die bühnen- oder studiotechnischen Einrichtungen sowie ein für die beleuchtungstechnischen Einrichtungen zuständiger Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik anwesend sein.

Szenenflächen mit > 50 m2 und < 200 m2 Grundfläche oder Mehrzweckhallen < 5.000 Besucherplätzen

  • Abs. 4: Bei Szenenflächen mit mehr als 50 m2 und nicht mehr als 200 m2 Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit nicht mehr als 5.000 Besucherplätzen müssen die Aufgaben nach den §40 Abs. 1 bis 3 zumindest von einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung wahrgenommen werden. Die Aufgaben können auch von erfahrenen Bühnenhandwerkern oder Beleuchtern wahrgenommen werden, die diese Aufgaben nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften wahrnehmen durften und in den letzten drei Jahren ausgeübt haben.

 

Ausnahmen 

Die Anwesenheit nach Abs. 3 ist nicht erforderlich, wenn 

  • die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen sowie der sonstigen technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte vom Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik überprüft wurden,
  • diese Einrichtungen während der Veranstaltung nicht bewegt oder sonst verändert werden,
  • von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren ausgehen können und
  • die Aufsicht durch eine Fachkraft für Veranstaltungstechnik geführt wird, die mit den technischen Einrichtungen vertraut ist.

Im Fall des Abs. 4 können die Aufgaben nach Abs. 1 bis 3 von einer aufsichtführenden Person wahrgenommen werden, wenn

  • von Auf- und Abbau sowie dem Betrieb der bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen Einrichtungen keine Gefahren ausgehen können,
  • von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren ausgehen können und
  • die aufsichtführende Person mit den technischen Einrichtungen vertraut ist.

Bei Großbühnen sowie bei Szenenflächen mit mehr als 200 m2 Grundfläche und bei Gastspielveranstaltungen mit eigenem Szenenaufbau in Versammlungsräumen muss vor der ersten Veranstaltung eine nichtöffentliche technische Probe mit vollem Szenenaufbau und voller Beleuchtung stattfinden. Diese technische Probe ist der Bauaufsichtsbehörde mindestens 24 Stunden vorher anzuzeigen. Beabsichtigte wesentliche Änderungen des Szenenaufbaus nach der technischen Probe sind der zuständigen Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig anzuzeigen. Die Bauaufsichtsbehörde kann auf die technische Probe verzichten, wenn dies nach der Art der Veranstaltung oder nach dem Umfang des Szenenaufbaus unbedenklich ist.

 

Abbildung in Anlehnung an “Technische Leitung, Veranstaltungsleitung – Thomas Sakschewski” (https://www.beuth.de/de/publikation/technische-leitung-veranstaltungsleitung/318395250)

Welche Qualifikationen muss ein/e VfV besitzen?

Wie bereits beschrieben, wird der/die Verantwortliche für Veranstaltungstechnik von dem Veranstalter oder Betreiber benannt. Folgende formale Qualifikationen gemäß §39 MVStättVO ermöglichen für die Wahrnehmung der Rolle: 

      • Meister für Veranstaltungstechnik
      • Technische Fachkräfte mit bestandenen fachrichtungsspezifischen Teil der Prüfung nach §3 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit §§5, 6 oder 7 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „geprüfter Meister für VT“ in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung oder Halle in der jeweiligen Fachrichtung
      • Hochschulabsolventen mit berufsqualifizierenden Hochschulabschluss der Fachrichtung Theater und Veranstaltungstechnik mit mind. einem Jahr Berufserfahrung im techn. Betrieb von Bühnen, Studios oder Mehrzweckhallen in der jeweiligen Fachrichtung, denen die obersten Bauaufsichtsbehörden oder die von ihr bestimmten Stelle ein Befähigungszeugnis* nach Anlage 1 ausgestellt hat
      • Technische Bühnen- und Studiokräfte, die den Befähigungsnachweis nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften erworben haben oder die Tätigkeit als technische Bühnen- oder Studiofachkraft ohne Befähigungszeugnis ausüben dürfen und in den letzten 3 Jahren ausgeübt haben


        *Ein entsprechendes Befähigungszeugnis (MVStättVO, Anlage 1) stellt i. d. R. die jeweilige Landesstelle für Bautechnik aus. In einigen Bundesländern ist die Ausstellung eines Befähigungszeugnisses mangels landesrechtlicher Grundlage aktuell nicht möglich.

Alle Verantwortlichkeiten müssen eindeutig definiert und mittels eines Organigramms  visualisiert werden. Dabei müssen alle Rollen und Verantwortlichkeiten eindeutig benannt und beschrieben werden. Letztlich ergibt sich daraus auch ein Kommunikations- und Eskalationsplan, welcher in kritischen Situationen unverzichtbar ist.  

Sie wünschen Hilfe und Know-How bei der Erstellung des Organigramms und der richtigen Benennung aller notwendigen Rollen? Wir helfen Ihnen, Ihre Verantwortung wahr zu nehmen!  

Mike Doerfling
International Business Developer

productions@niyu.de
+49 (0)30 8471 0869-0

Niko Hocke
Managing Director

productions@niyu.de
+49 (0)30 8471 0869-2

 

 

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